Antrag auf Einstellung der Spamfilter vom Bundeskartellamt

Wenn Verbraucher nicht beweisen können, dass eine Spammail Kosten verursacht und trotzdem die Verbraucher durch den Unterlassungsanspruch ausreichend vor Spam geschützt sind, dann ist die öffentliche Verwaltung durch den Unterlassungsanspruch auch ausreichend vor Spam geschützt und Spam verursacht der öffentlichen Verwaltung ebenso keine Kosten.

E-mail-An: info-bei-bundeskartellamt.bund.de
Datum: 17. September 2026
Betreff: Antrag auf Einstellung der Spamfilter vom Bundeskartellamt

Hallo,

ich beantrage, dass das Bundeskartellamt die eingesetzten Anti-Spamfilter abschaltet und die Entscheidung darüber veröffentlicht. Solange die Entscheidung nicht veröffentlicht ist, beantrage ich den Verzicht auf den von den Vergabekammern erhobenen Gebühren für Anfechtungen von öffentlichen Ausschreibungen, welche Vergaben als Haupt- oder Nebenzweck den Einsatz von Anti-Spam Software haben.

Begründung:

Als Mensch bekomme ich unerbetene Direktwerbung - per Telefon, E-Mail, Papierpost, vielleicht auch als Fax. Wenn der Absender einer Spammail klar ist und der Versand der Werbenachricht unbestritten ist, kann ich vor einem Zivilgericht in Deutschland nicht beweisen, dass mir erstattungsfähige Kosten durch den Empfang der E-Mail entstehen. Vielmehr antworten Gerichte, dass ich Unterlassungsanspruch habe. Der Unterlassungsanspruch ist in der konsolidierten Fassung der Richtlinie 2025/58 Artikel 13 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02002L0058-20091219 - Absatz 6 verankert. Absatz 5 gewährt für juristische Personen “ausreichender Schutz” vor unerbetener Direktwerbung, u.a. Spam. Daraus folgt, dass ich “ausreichenden Schutz” vor Spam habe und “ausreichender Schutz” nur Unterlassungsanspruch bedeutet. Ich habe keine Möglichkeit mir Geld von den Absendern von Spam zu holen und mir damit Anti-Spam (oder Anti-Spit) Systeme zu beschaffen, weil Spam eben keine erstattungsfähigen Kosten verursacht.

Die verschiedenen Staaten und öffentlichen Einrichtungen weltweit schützen sich vor Spam auf leicht verschiedenen Arten, aber mehr oder weniger läuft es auf das Gleiche hinaus: Die öffentliche Gewalt nimmt Geld von den Absendern von Spam (jede Form von unverlangter Direktwerbung) und bezahlt damit der Betrieb von Antispamsoftware für sich selbst. Das tut unterm Strich auch das Bundeskartellamt. Ob der Bund Geld von den Werbeanrufern ohne Anruferlaubnis nimmt, das Geld in einem Topf steckt, aus dem Topf Geld nimmt und damit Antispamsoftware betreibt, oder umgekehrt (nimmt Geld von den Absendern von Spam und betreibt damit Software zur Blockierung von Werbeanrufen) ändert nichts an der Sache.

Der Anspruch, Geld von den Absendern von Antispamsoftware zu kassieren und das Geld für Anti-Spam-Software und Hardware auszugeben, wird mir verwehrt.

Wenn ich durch den Unterlassungsanspruch ausreichend vor Spam geschützt bin und ich nicht beweisen kann, dass mir eine einzelne, konkrete Spammail erstattungsfähige Kosten verursacht, dann ist die öffentliche Verwaltung nicht durch Anti-Spam Software sondern ebenso durch den Unterlassungsanspruch vor unerbetenen Nachrichten ausreichend geschützt und das ganze Spam der Welt verursacht den öffentlichen Einrichtungen selbst dann keine Kosten, wenn keine Anti-Spam Software eingesetzt wird. Die Anti-Spamsoftware löst ein Problem, dessen Wert Null Euro ist. Probleme mit Nennwert von Null Euro sind keine ernstzunehmende Probleme.

In meiner Ansicht berechnen sich die Kosten für eine Spammail in die Höhe einer fiktiven Abmahnung: Anwalt A und Anwalt B erhalten jeweils eine Spammail. Anwalt A geht zu Anwalt B und der letztere mahnt im Auftrag des Anwalts A den Absender auf Unterlassung, Anwalt B erhält für die Leistung vom Absender Abmahnkosten. Das gilt auch umgekehrt: Anwalt B geht zu Anwalt A und der letztere mahnt im Auftrag des Anwalts B den Absender auf Unterlassung, Anwalt A erhält für die Leistung vom Absender Abmahnkosten. Summa summarum: für jede erhaltene E-Mail bekommt Anwalt A vom Absender Abmahnkosten und für jede erhaltene E-Mail bekommt Anwalt B vom Absender Abmahnkosten. Wenn ich für jede erhaltene Spammail Abmahnkosten erhalte, ist mir völlig egal, ob die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt ist oder nicht. Allein die Zahlung der fiktiven Abmahnkosten beseitigt die Wiederholungsgefahr. Zudem will ich die Wiederholungsgefahr gar nicht beseitigen, ich will, dass die Wiederholungen ziemlich oft stattfinden und ich ziemlich oft fiktive Abmahnkosten erhalte.

Der Betrieb von Anti-Spamsoftware in Deutschland wird auch durch öffentliche Ausschreibungen gewährt und Entscheidungen über die Vergaben können bei den Vergabekammern beim Bundeskartellamt (zu winzigen Preisen!) angefochten werden. Die Vergabekammern und das Bundeskartellamt ist hier das Gleiche. Damit die Vergabekammern objektiv darüber entscheiden können, müssen die Vergabekammern gleichzeitig selbst auf Anti-Spam-Software verzichten und behaupten, dass jede einzelne Spamnachricht keine Kosten verursacht, weil niemand das Gegenteil beweisen kann, und dass die öffentliche Verwaltung durch den Unterlassungsanspruch ausreichend vor Spam geschützt ist.

Solange das Kartellamt Anti-Spamsoftware einsetzt, sind die Vergabekammern nicht neutral, sondern Streitpartei. Die Vergabekammern können nicht objektiv darüber entscheiden, wie und ob ein anderes Amt durch öffentliche Ausschreibungen sich Anti-Spamsoftware beschafft. Das hätte als Paradox zur Folge, dass die Vergabekammer für sich selbst der Einsatz solcher Software für sinnvoll erachtet, andere Ämter aber hindert Anti-Spamsoftware anzuschaffen, weil die Ämter nicht belegen können, das Spam Kosten verursachen und zugleich sind die anderen Ämter durch den Unterlassungsanspruch ausreichend durch Spam geschützt. Zu diesem Absatz kann sich der Leser überlegen und andere Formulierungen finden, warum die Vergabekammern über den Einsatz von ggf. wirkungsloser Anti-Spamsoftware nicht objektiv entscheiden kann, solange das Kartellamt selbst Anti-Spam Software einsetzt.

Ob die Vergabekammern eigenständige Einrichtungen sind, oder ob diese beim Bundeskartellamt angesiedelt sind, ändert nichts an der Sache. Ein Antrag für das Herunterfahren der bestehenden Anti-Spamsoftware kann mit identischer Begründung - Erzeugung von Kosten für die Lösung eines Null Euro Problems - an jede öffentliche Einrichtung gestellt werden. Dass der Antrag an das Bundeskartellamt gerichtet ist, kann auch reiner Zufall sein.

Wenn alle Argumente zu diesem Antrag ausgetauscht sind, wünsche ich mir eine Veröffentlichung des Ergebnisses durch das Kartellamt mitsamt allen Umständen. Erst die Veröffentlichung ermöglicht es der Bevölkerung eine Fehlentwicklung zu erkennen und in Folge hat die Bevölkerung die rein theoretische Möglichkeit durch Gesetzesinitiative die Richtung zu korrigieren. ARD will über ähnlichen Sachverhalt nicht berichten, wobei ich natürlich nicht mit jedem einzelnen ARD Journalisten darüber gesprochen habe. Die Veröffentlichung ist Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Die Veröffentlichung reduziert auch die Möglichkeit, ohne diese auszuschließen, unsinnige Argumente ohne Praxisbezug wissentlich vorzubringen. Bei der öffentlichen Verwaltung gibt es im Allgemeinen, ohne Bezug auf das Bundeskartellamt, die Erscheinung “gelernte Hilflosigkeit bei der Arbeit”. Darunter wird verstanden u.a. gegen Bezahlung Dinge zu tun, die man selbst als Kontraproduktiv im konkreten Fall erachtet, aber aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit absolut nichts dagegen unternimmt . Die Veröffentlichung der Entscheidung hier mitsamt allen Argumenten ermöglicht es dem Leser, gelernte Hilflosigkeit in der öffentlichen Verwaltung zu erkennen.